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   OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11   

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https://dejure.org/2012,58336
OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11 (https://dejure.org/2012,58336)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.02.2012 - 9 UF 94/11 (https://dejure.org/2012,58336)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 9 UF 94/11 (https://dejure.org/2012,58336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610
    Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die - wie hier - bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils (BGH, FamRZ 2007, 707, 708; FamRZ 2006, 1015 ; FamRZ 2002, 536, 537; FamRZ 1986, 150, 151).Barunterhaltspflichtige Eltern habenihr gesamtesanrechenbares Nettoeinkommen zum Unterhalt heranzuziehen(Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2, Rz. 205); dazu gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, wie etwa Arbeitslohn, Kapital- und sonstige Vermögenserträge und ein Wohnvorteil.Wird - wie hier - nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, ist der Berechtigte nach dem Willen des Gesetzes von einer näheren Darlegung seines Bedarfs einschließlich des bedarfsbestimmenden Einkommens des Pflichtigen befreit und trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit (BGH, FamRZ 2002, 536, 540; Senatsurteile vom 24. November 2010 - 9 UF 132/09 - und vom 11. Februar 2009 - 9 UF 108/07).

    Bei der insoweit gebotenen Interessenwägung ist auf Seiten der Antragstellerin nämlich zu bedenken, dass minderjährige Kinder keine Möglichkeit haben, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen (dazu BGH, FamRZ 2002, 536, 537), was hier letztlich den Ausschlag zu Lasten des gesteigert unterhaltspflichtigen (§ 1603 Abs. 1 BGB ) Antragsgegners geben muss.

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Soweit über die zweckgebundenen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers hinaus Teile des Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt werden, ist dies unterhaltsrechtlich nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der höchstrichterlich gebilligten zusätzlichen Altersvorsorge zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2006, 1511 ; Wendl/Dose, aaO., Rz. 74), soweit der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in Rede steht, daher im Regelfall unbeachtlich (Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - 9 UF 76/09).
  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Denn der Unterhalt für zurückliegende Unterhaltszeiträume bemisst sich grundsätzlich nach den relevanten Einkünften in dem betreffenden Unterhaltszeitraum, die konkret ermittelt werden können (BGH, FamRZ 2007, 1532 ), während hinsichtlich des künftigen Unterhalts auf der Grundlage der zuvor nachhaltig erzielten Einkünfte vorausschauend zu prüfen ist, welches Einkommen dem Pflichtigen voraussichtlich zur Verfügung stehen wird (BGH, FamRZ 2008, 1739 ; Wendl/Dose, aaO., § 1, Rz. 24).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 161/04

    Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die - wie hier - bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils (BGH, FamRZ 2007, 707, 708; FamRZ 2006, 1015 ; FamRZ 2002, 536, 537; FamRZ 1986, 150, 151).Barunterhaltspflichtige Eltern habenihr gesamtesanrechenbares Nettoeinkommen zum Unterhalt heranzuziehen(Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2, Rz. 205); dazu gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, wie etwa Arbeitslohn, Kapital- und sonstige Vermögenserträge und ein Wohnvorteil.Wird - wie hier - nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, ist der Berechtigte nach dem Willen des Gesetzes von einer näheren Darlegung seines Bedarfs einschließlich des bedarfsbestimmenden Einkommens des Pflichtigen befreit und trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit (BGH, FamRZ 2002, 536, 540; Senatsurteile vom 24. November 2010 - 9 UF 132/09 - und vom 11. Februar 2009 - 9 UF 108/07).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Denn der Unterhalt für zurückliegende Unterhaltszeiträume bemisst sich grundsätzlich nach den relevanten Einkünften in dem betreffenden Unterhaltszeitraum, die konkret ermittelt werden können (BGH, FamRZ 2007, 1532 ), während hinsichtlich des künftigen Unterhalts auf der Grundlage der zuvor nachhaltig erzielten Einkünfte vorausschauend zu prüfen ist, welches Einkommen dem Pflichtigen voraussichtlich zur Verfügung stehen wird (BGH, FamRZ 2008, 1739 ; Wendl/Dose, aaO., § 1, Rz. 24).
  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Die darin enthaltenen Beiträge zu privaten Personen- und Sachversicherungen (Rechtsschutz-, Unfall-, Hausrat- und Privathaftpflicht)sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch beim Kindesunterhalt in der Regel dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln (BGH, FamRZ 2010, 1535 ), wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat.
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die - wie hier - bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils (BGH, FamRZ 2007, 707, 708; FamRZ 2006, 1015 ; FamRZ 2002, 536, 537; FamRZ 1986, 150, 151).Barunterhaltspflichtige Eltern habenihr gesamtesanrechenbares Nettoeinkommen zum Unterhalt heranzuziehen(Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2, Rz. 205); dazu gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, wie etwa Arbeitslohn, Kapital- und sonstige Vermögenserträge und ein Wohnvorteil.Wird - wie hier - nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, ist der Berechtigte nach dem Willen des Gesetzes von einer näheren Darlegung seines Bedarfs einschließlich des bedarfsbestimmenden Einkommens des Pflichtigen befreit und trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit (BGH, FamRZ 2002, 536, 540; Senatsurteile vom 24. November 2010 - 9 UF 132/09 - und vom 11. Februar 2009 - 9 UF 108/07).
  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03

    Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Mit dieser Kilometerpauschale sind nach der Senatsrechtsprechung allerdings alle auf die berufliche Nutzung des Fahrzeuges entfallenden Betriebs- und Anschaffungskosten - einschließlich eingegangener Schulden - abgegolten (Senatsurteil vom 1. April 2009 - 9 UF 92/08 - vgl. auch Wendl/Dose, aaO., § 1, Rz. 136, unter Verweis auf BGH, FamRZ 2006, 1182 und FamRZ 2006, 846 ).
  • BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04

    Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Mit dieser Kilometerpauschale sind nach der Senatsrechtsprechung allerdings alle auf die berufliche Nutzung des Fahrzeuges entfallenden Betriebs- und Anschaffungskosten - einschließlich eingegangener Schulden - abgegolten (Senatsurteil vom 1. April 2009 - 9 UF 92/08 - vgl. auch Wendl/Dose, aaO., § 1, Rz. 136, unter Verweis auf BGH, FamRZ 2006, 1182 und FamRZ 2006, 846 ).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 9 UF 108/07

    Volljährigenunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs für einem im Haushalt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11
    Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die - wie hier - bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils (BGH, FamRZ 2007, 707, 708; FamRZ 2006, 1015 ; FamRZ 2002, 536, 537; FamRZ 1986, 150, 151).Barunterhaltspflichtige Eltern habenihr gesamtesanrechenbares Nettoeinkommen zum Unterhalt heranzuziehen(Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2, Rz. 205); dazu gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, wie etwa Arbeitslohn, Kapital- und sonstige Vermögenserträge und ein Wohnvorteil.Wird - wie hier - nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, ist der Berechtigte nach dem Willen des Gesetzes von einer näheren Darlegung seines Bedarfs einschließlich des bedarfsbestimmenden Einkommens des Pflichtigen befreit und trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit (BGH, FamRZ 2002, 536, 540; Senatsurteile vom 24. November 2010 - 9 UF 132/09 - und vom 11. Februar 2009 - 9 UF 108/07).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2007 - 9 WF 33/07

    Prozesskostenhilfe; Abänderungsverfahren: Erfolgsaussicht bei gesteigerter

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

    Denn nach ständiger höchstrichterlicher und Senatsrechtsprechung sind solche privaten Personen- und Sachversicherungen dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH FamRZ 2013, 868; 2010, 1535; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 - 6 UF 76/18 -, NJW-Spezial 2019, 356, und vom 22. Mai 2014 - 6 UF 205/13 - Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 - 9 UF 94/11 -).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2019 - 6 UF 76/18

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung krankheitsbedingter Mehraufwendungen des

    Solche privaten Personen- und Sachversicherungen sind dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH FamRZ 2013, 868; 2010, 1535; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 6 UF 205/13 - Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 - 9 UF 94/11 -).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

    Denn nach ständiger höchstrichterlicher und Senatsrechtsprechung sind solche privaten Personen- und Sachversicherungen dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH FamRZ 2013, 868 ; 2010, 1535 ; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 - 6 UF 76/18 -, NJW-Spezial 2019, 356 , und vom 22. Mai 2014 - 6 UF 205/13 - Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 - 9 UF 94/11 -).
  • OLG Saarbrücken, 27.06.2012 - 9 UF 146/11

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung eines

    Denn der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass es sich um eine im Rahmen der Anpassung nach Treu und Glauben berücksichtigungswürdige Verbindlichkeit handelt, zumal die Antragsgegnerin dies zweitinstanzlich ausdrücklich bestreitet und mit der in Ansatz gebrachten Kilometerpauschale nach der Senatsrechtsprechung jedenfalls die auf die berufliche Nutzung des Fahrzeuges entfallenden Betriebs- und Anschaffungskosten - einschließlich eingegangener Schulden - bereits abgegolten sind (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - 9 UF 94/11 -, m.w.N.).
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